Maas stellt neue Regeln für ärztliche Zwangsbehand­lungen vor

Die Bundesregierung hat sich auf neue Regeln für ärztliche Zwangsbehandlungen geeinigt. In Zukunft sollen auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ärztliche Zwangsmaßnahmen möglich sein. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Kabinett nun verabschiedet hat.

Ist also schon beschlossene Sache!

„Damit schließen wir eine Schutzlücke im Betreuungsrecht“,

Wer wird hier geschützt?

sagt Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD), der die geplante Regelung in der Regierungsbefragung des Bundestages am Mittwoch, 25. Januar 2017, vorstellte. Die Gesetzeslücke hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil am 26. Juli 2016 festgestellt.

Neue Regeln für ärztliche Zwangsbehandlungen

Ärztliche Zwangsmaßnahmen – die zum Beispiel dann erforderlich sein können, wenn ein Betreuter etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Behinderung die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung nicht erkennt – seien derzeit nur dann gegen den Willen des Patienten erlaubt, wenn sich der Betreute in einer freiheitsentziehenden Unterbringung befinde, erklärte Maas. Mit dem vom ihm vorgelegten Gesetzentwurf solle die Einwilligung in eine solche Behandlung nun von der freiheitsentziehenden Unterbringung „entkoppelt“ werden.

Allerdings gelten auch in Zukunft strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsmaßnahmen, stellte der Minister klar: „Zwangsbehandlungen bleiben in eine umfassenden Behandlung eingebunden und werden an einen Aufenthalt im Krankenhaus gekoppelt.“ Ambulant dürften Ärzte ihre Patienten auch weiterhin nicht zwangsweise behandeln.

Selbstbestimmung von Betreuten stärken

Blödsinn, wer so ein Gesetz braucht, der stärkt nicht die Selbstbestimmung sondern schwächt sie!

„Eine ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur letztes Mittel sein“, betonte Maas. Der Gesetzentwurf stärke deshalb bewusst auch das Selbstbestimmungsrecht von Betreuten, in dem er die Verbreitung von Patientenverfügungen fördere. Diese trügen letztlich dazu bei, ärztliche Zwangsbehandlungen zu vermeiden. So sehe der Gesetzentwurf vor, dass Betreuer in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und die Betreuten beim Verfassen der Patientenverfügung unterstützen.

Was denn „geeignete Fälle“ seien, wollte Jörn Wunderlich, familienpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke, umgehend wissen: „Bedarf es denn überhaupt dieser Einschränkung?“ Der Justizminister wies zunächst darauf hin, dass die Verbreitung von Patientenverfügungen zunehme – ein Hinweis sei, dass die Info-Broschüre des Bundesjustizministeriums zu diesem Thema am häufigsten nachgefragt werde.

Im Gesetzentwurf sei trotzdem bewusst die Rede von „geeigneten Fällen“. Damit seien jene Fälle gemeint, so Maas, „in denen die Krankheit oder der Verlauf einer Krankheit es wahrscheinlich machen, dass ein Patient seinen eigenen Willen nicht mehr bilden kann.“

 

Zwangsmaßnahmen als „Ultima Ratio“

Der gleiche Kommentar wie zu dem Absatz oben: Wenn das so wäre, dann könnte man ja die schwammige Formulierung “geeignete Fälle” mal ganz klar formulieren. Wie so eine schwammige Formulierung überhaupt eine Gesetzesgrundlage sein DARF ist schon schleierhaft!

Der rechtspolitische Sprecher der SPD, Dr. Johannes Fechner, erkundigte sich, wie die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf sicherstellen wolle, dass Zwangsmaßnahmen nur als „Ultima Ratio“ eingesetzt würden. Dieses Prinzip habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil besonders betont. „Wie wollen Sie das umsetzen?“

Maas erklärte, dies geschehe durch die Entkopplung von der Einwilligung in eine solche Behandlung und der freiheitsentziehenden Unterbringung. Die Maßnahme werde nun aber an einen „Krankenhausaufenthalt“ gebunden. Zudem sei geplant, die materiell-rechtlichen Regelungen für Zwangsmaßnahmen „an anderer Stelle klarer zu fassen“. Die Verbreitung von Behandlungsvereinbarungen und Patientenverfügungen solle darüber hinaus dazu beitragen, Zwangsmaßnahmen zu ersetzen.

 

Vorschriften für Krankenhäuser

Dr. Harald Terpe, Sprecher von Bündnis 90/ Die Grünen für Sucht- und Drogenpolitik, fragte, ob der Minister plane, künftig auch stationären Einrichtungen vorzuschreiben, dass sie Patienten auf Behandlungsvereinbarungen und Patientenverfügungen hinzuweisen haben.

Maas verneinte dies, ließ aber durchblicken, dass eine Regelung möglicherweise nach einer Evaluation in drei Jahren folgen könne: „Es kann sein, dass eine gesetzliche Regelung für Krankenhäuser dann angezeigt ist. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind wir aber noch nicht so weit gegangen.“

„Ambulante Zwangsbehandlungen in engen Grenzen zulassen“

Dr. Sabine Sütterlin Waack, Rechtsexpertin der CDU/CSU-Fraktion, erkundigte sich, ob der Minister nicht auch die Notwendigkeit sehe, ambulante Zwangsmaßnahmen „in engen Grenzen, wie etwa eine Zahnbehandlung“ zuzulassen. „Stellt das sonst nicht eine Ungleichbehandlung dar?“

Was ist das denn für eine Aussage? Gleichberechtigte Zwangsbehandlung für alle?

Dies wies der Minister zurück: „Ungleichbehandlungen kann ich nicht sehen.“ Ärztliche Zwangsmaßnahmen sollten deshalb ausschließlich im Rahmen eines „vollstationären“ Aufenthalts im Krankenhaus erlaubt sein, da nur hier die Möglichkeit der Nachbehandlung und -versorgung gegeben sei. Auch in Tageskliniken dürften solche Maßnahmen daher nicht vorgenommen werden, stellte er auf Nachfrage der Abgeordneten Birgit Wöllert (Die Linke) klar.

 

Unter dem Strich bedeutet das, dass jemand, der psychisch erkrankt ist, NUR zwangsuntergebracht werden darf, ambulant geht das ja nicht, dann daraufhin jegliche medizinische Behandlung über sich ergehen lassen MUSS, wenn ihm eine psychische Krankheit Diagnostiziert wird.

Und das ist per Gesetz bereits beschlossen seit Januar 2017!

Wenn man sich das DSM (Diagnosemanual) einmal ansieht, dann könnte man im Grunde JEDEM Menschen, relativ problemlos eine Diagnose gestellt werden. Der „diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen“ ist ein mehrere hundert Seiten umfassendes Diagnosemanual für Psychotherapeuten, das vor allem zur Diagnosstellung und Abrechnung mit der Krankenkasse dient. Ohne Diagnose, keine Bezahlung des Therapeuten, der auch eine Kassenzulassenung benötigt um überhaupt danach abrechnen zu dürfen. Diese kassenzulassung erhalten auch nur in deren System ausgebildete Psychotherapeuten und Psychiater! Es wird seit 1952 von der APA in den USA herausgegeben und jährlich “angepasst”.

 

“Es ist ja nur meine Meinung, aber ich könnte ja Recht haben.” – Dr. Leonard Coldwell

Mit freundlicher Genehmigung der IBMS® Universität by Dr. Leonard Coldwell